In Deutschland haben alle Arbeitnehmer Anspruch auf einen gesetzlich vorgeschriebenen Mindesturlaub pro Jahr. Dieser Anspruch muss zwar in der Regel in dem Kalenderjahr genommen werden, in dem er gewährt wird, doch kann es manchmal Ausnahmen geben, wenn besondere Situationen eintreten, z. B. betriebliche Erfordernisse oder Umstände im Zusammenhang mit dem Privatleben eines einzelnen Mitarbeiters. In diesen Fällen kann ungenutzter Urlaub übertragen werden und sollte dann innerhalb der ersten drei Monate des Folgejahres verbraucht werden.
Trotz der in § 7 Abs. 3 BurlG geregelten Fristen für die Inanspruchnahme des Urlaubs und die Übertragung von Jahr zu Jahr, gilt diese nicht während der Elternzeit. In diesen Fällen gehen die Sonderregelungen nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) § 17 Abs. 1 Satz 1 und 2 vor. Der Arbeitgeber hat die Möglichkeit für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit den Urlaubsanspruch um ein Zwölftel zu kürzen.
Zu beachten ist auch die Regelung von nicht verbrauchtem Resturlaub vor der Elternzeit. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat kürzlich bestätigt, dass ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer, der seine Urlaubstage vor Inanspruchnahme der Elternzeit nicht vollständig verbraucht hat, Resturlaub aus dem laufenden oder nächsten Urlaubsjahr gewähren muss. Das BAG-Urteil vom 5. Juli 2022, 9 AZR 341/21 begründet dies als Rechtsanspruch für Arbeitnehmer unabhängig von arbeitsvertraglichen Ausschlussklauseln.
Bei Unklarheiten oder Streitfällen informieren Sie sich bei einem Fachanwalt für Arbeitsrecht Dierk Lesch.